Risiken und Gefahren
Das Ausschneiden von hochträchtigen Tieren findet immer auf Gefahr des Auftraggebers statt. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Triebwege sauber und risikofrei sind. Für Verletzungen, die sich das Tier beim Zu- bzw. Umtrieb wie auch im Klauenpflegestand zufügt, kann der Klauenpfleger nicht haftbar gemacht werden.
Direkt nach Ausführung der Klauenpflege darf nicht auf ein anderes Haltungsverfahren gewechselt werden.
Klauenkrankheiten
Stellt der Klauenpfleger beim Ausschneiden der Tiere Klauenkrankheiten fest, wird er nach seinem Ermessen Entlastungsklötze und Verbände anbringen. Ein Erfolg dieser Maßnahmen kann jedoch nicht garantiert werden.
Nachsorgepflicht
Der Tierhalter verpflichtet sich, Verbände und Entlastungshilfen nach Angaben auf der Dokumentationsliste zu erneuern oder zu entfernen.
Gewährleistung
Es wird nur für Schäden gehaftet, die nachweislich durch fehlerhafte Arbeiten des Klauenpflegers entstanden sind. Tiere, die schon vor der Klauenpflege an Klauenkrankheiten oder sonstigen ernsthaften Erkrankungen leiden (z.B. Stoffwechselerkrankung nach der Kalbung etc.), sind von einer Gewährleistung von vornherein ausgeschlossen.
Reklamationen
Reklamationen muss der Tierhalter (innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung) innerhalb von 7 Tagen nach der Klauenpflege schriftlich und vorab telefonisch dem Klauenpfleger mit genauer Beschreibung des Grundes mitteilen. Die Beweispflicht obliegt dem Tierhalter.
Gemäß BGB ist der Klauenpfleger zur Nachbesserung berechtigt. Verzichtet der Tierhalter innerhalb der oben genannten Fristen auf eine Nachbesserung durch den Klauenpfleger, so wird weder durch den Klauenpfleger noch durch seine Versicherung ein Schadenersatz erfolgen.
Preise
Alle bei der Terminvereinbarung genannten Preise sind wegen etwaiger Veränderungen unverbindlich.
Reinigung des Klauenpflegestandes
Zur Reinigung des Klauenpflegestandes ist am Tag der Klauenpflege ein gut funktionierender Hochdruckreiniger mit ausreichender Leistung bereitzuhalten.
Beschädigungen am Klauenpflegestand und Zubehör
Für Beschädigungen am Klauenpflegestand und dessen Zubehör sowie an sonstigem Eigentum des Klauenpflegers (z. B. PKW, Anhänger etc.), die durch den Tierhalter, seine Tiere oder dessen Helfer entstanden sind, ist in jedem Fall der Tierhalter haftbar.
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der genannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die die mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zwecke soweit als möglich verwirklicht.
(Stand: 01.01.2016)